CONDOR Pauschal-Elektronikversicherung - die günstige Kompelttlösung!

Schon ab jährlich 150,00 EUR netto ist die CONDOR Elektronikversicherung für Bürobetriebe, Verwaltungen und Arztpraxen erhältlich. Das Konzept ist selbst für den Laien recht übersichtlich konzipiert. Es sind lediglich zwei Tarifgruppen gegeben, wobei Tarifgruppe 2 nur für Anlagen und Geräte der Medizintechnik gilt - alle Anderen fallen unter die günstigere Tarifgruppe 1! Die maximale Versicherungssumme für alle zu versichernden elektrischen oder elektrotechnischen Anlagen bzw. Geräte beträgt 5.000.000,-- EUR.

Da es sich bei dieser CONDOR Elektronikversicherung um eine Rahmenvereinbarung handelt, sind zahlreiche Deckungserweiterungen bereits kostenfrei inkludiert. Somit erhalten Sie einen sehr günstigen und leistungsstarken Versicherungstarif.

CONDOR Elektronikversicherung
Versicherbare elektrische Geräte u. elektrotechnische Anlagen

Gruppe 1
  • Informationstechnik (z.B. Datenverarbeitungsanlagen, Personalcomputer, CAD- und CAM-Geräte, auch elektronische Kassen und Waagen) einschließlich Innenleitungsnetz. Auswechselbare Festplatten sind, sofern sie bei der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden, innerhalb des Versicherungsortes als Hardware mitversichert
  • Kommunikationstechnik (z.B. Fernsprechanlagen, Gegen- und Wechselsprechanlagen, Telex-, Teletex und Telefaxgeräte, Funkfeststationen, Auto- und Mobiltelefone/Handys)
  • Bürotechnik (z.B. Kopiergeräte, Diktiergeräte, elektrische Rechen- und Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Frankier- und Kuvertiergeräte), …
Gruppe 2
  • Medizintechnik inkl. Unterhaltungselektronik (nur innerhalb der Praxisräume) in Arztpraxen

Elektronikversicherung - versicherte Gefahren u. Schäden

Elektronikversicherung CONDOR Angebot

Die CONDOR Elektronik-Pauschalversicherung ist, wie üblicherweise nahezu alle Elektronikversicherungen, eine Allgefahrendeckung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden) an einer versicherten Sache (siehe oben), die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentant nicht vorhersehen konnte.

Insbesondere sind dies Schäden durch:

  • Naturereignisse wie z.B. Sturm, Blitz, Hagel, Schneedruck, Frost, Eisgang, Überschwemmung
  • Abhandenkommen (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung)
  • Brand (Feuer), Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
  • Vorsatz Dritter, Vandalismus, Sabotage
  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
  • Überspannung, Induktion, Kurzschluss, Überstrom
  • Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
  • Konstruktionsfehler, Materialfehler oder Ausführungsfehler
  • höhere Gewalt
  • Innere Unruhen
  • Tierbiss (z. B. Marderbiss)
  • ...

Die Selbstbeteiligungvarianten

Die Selbstbeteiligung orientiert sich an der vereinbarten Versicherungssumme. Sie fängt bei 150,00 EUR an und beträgt maximal 500,00 EUR. Durch eine gewünschte Verdoppelung oder Vervierfachung lässt sich der Beitrag nochmals erheblich reduzieren. Die Selbstbeteilung für Abhandenkommen von versicherten Sachen außerhalb des Versicherungsortes beträgt 10% bzw. mindestens der vereinbarte Standard-SB für Sachschäden.

Die Vertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit beträgt wahlweise 1 oder 3 Jahre. Sie verlängert sich stillschweigen um ein weiteres Jahr, sofern keine Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten erfolgt. Bitte beachten Sie, dass der Condor Tarifrechner Ihnen nur dann optionale Laufzeiten anzeigt, wenn dadurch Einsparungen möglich sind.

Deckungsbausteine und vereinbarte Klauseln

Anerkennung (T184251)

Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrerhöhungen gemäß § 27 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.

Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (T160015)

Mitversichert sind gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zu 50.000 € auf Erstes Risiko.

Bewegungs- und Schutzkosten (T160017)

Mitversichert sind gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 c) sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zu 50.000 € auf Erstes Risiko.

Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (T160016)

Mitversichert sind gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zu 50.000 € auf Erstes Risiko.

Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten (T160018a)

Mitversichert sind gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 d) Kosten für Erd-, Pflaster- Maurer- und Stemmarbeiten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.

Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums (T160018t)

Mitversichert sind gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 d) Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten und Bereitstellung eines Provisoriums bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.

Luftfrachtkosten (T160018c)

Mitversichert sind gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 d) Kosten für Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.

Eichkosten für Fahrzeugwaagen (T163002)

In Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden an den versicherten Waagen anfallende Eichkosten einschließlich der Eichamtsgebühr, Maurer-, Stemm-, Erd- und Pflasterarbeiten sind bis zu dem in der/den versicherten Position(en) genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert. Abweichend von §75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

Eichkosten für Wiegeeinrichtungen (T163001)

In Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschadens an den versicherten Waagen anfallende Eichkosten einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis zu dem in der/den versicherten Position(en) genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert. Abweichend von §75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

Eigenreparatur (T174624)

Entschädigungspflichtige Schäden an den versicherten Sachen kann der Versicherungsnehmer auch durch eigenes Fachpersonal beheben lassen. Für die aufgewendete Arbeitsstunde vergütet der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens jedoch den dafür vereinbarten Betrag.

Elektronikversicherung CONDOR Angebot

Einsatz in Kraftfahrzeugen (T124213)

Für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Position(en) besteht Versicherungsschutz bei Einsatz in Kraftfahrzeugen, wenn diese Sachen in Kraftfahrzeugen mitgeführt werden oder eingebaut sind. Das Kraftfahrzeug muss ein festes Verdeck haben. Für Schäden durch Diebstahl haftet der Versicherer nur, wenn das Dach/Verdeck und die Fenster des Kraftfahrzeuges geschlossen und die Fahrzeugtüren verschlossen waren. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden durch Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe. Versicherungsort ist das im Versicherungsvertrag zur versicherten Position bezeichnete Gebiet.

Einschluss Terrorakte (T123037)

Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

In Ergänzung zu der dem Vertrag beigefügten Datenschutzerklärung willigt der Antragsteller ein, dass der Makler und die Versicherer, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Versicherungsangelegenheiten dient, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an ihre Vertreter, vom Versicherungsnehmer beauftragte Makler und deren Dachorganisationen weitergeben. Siehe hierzu auch das „Merkblatt zur Datenverarbeitung“ des führenden Versicherers in der jeweils gültigen Fassung.

Ersatzgeräte (T133013)

Werden dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall anstelle der beschädigten oder zerstörten eigenen Geräte leihweise vergleichbare Ersatzgeräte überlassen, sind diese in dem für das beschädigte Gerät geltenden Haftungsumfang versichert. Dies gilt nur, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und eine anderweitige Haftung nicht besteht.

Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen (TK1408)

  1. Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichneten Sachen besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes, und zwar in dem im Versicherungsvertrag genannten Gebiet. Dies gilt auch, wenn diese Sachen in Kraft- und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind. Kein Versicherungsschutz besteht für in Luftfahrzeugen fest eingebaute Sachen.
  2. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungs-falles Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen.
  3. Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 2. genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Satz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
  4. Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wird die Entschädigung um den im Versicherungsvertrag hierfür vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei Zusammentreffen mit anderen im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalten gilt der jeweils höhere Selbstbehalt.

Expressfracht- und Arbeitszuschläge

In Erweiterung zu Abschnitt A § 7 Nr. 2a ABE ist die Ersatzpflicht auf Expressfracht-, Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge ausgedehnt, auch wenn sie als Beschleunigungskosten gelten.

Feuerlöschkosten und Gebühren (T163805)

Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige Versicherungen gehen voran.

GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten Sache

Entgegen den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet.
Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.

Elektronikversicherung CONDOR Angebot

Gebühreneinheiten

Bei entwendeten versicherten Sachen der mobilen Kommunikation entschädigt der Versicherer, in Erweiterung zu Abschnitt A § 7 Nr. 2c) gg) ABE, auch Gebühreneinheiten, die nach der Entwendung entstanden und die vom Versicherungsnehmer zu übernehmen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Anschlusssperrung beim Netzbetreiber durch den Versicherungsnehmer innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung der Entwendung veranlasst wird. Die Entschädigung der Gebühreneinheit ist bis zu 1.000 EUR auf Erstes Risiko je versicherter Sache begrenzt.

Grobe Fahrlässigkeit

In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr. 4) ABE erfolgt bei Schäden durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten keine Kürzung der Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis.

Innere Unruhen (TK1236)

  1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
  2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
  3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand.
  4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
  5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
  6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 2 Wochen nach Zugang wirksam.

Makler (TK1825)

Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.

Mehrkostenversicherung (TK 1930)

1. Gegenstand der Versicherung

  • a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines gemäß Abschnitt A § 2 versicherten Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten.
  • b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb der Haftzeit aufwendet, um ei-ne Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss.
  • c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Haftzeit 12 Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens. Bei mehreren Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden gemäß Abschnitt A § 2.

2. Versicherte Mehrkosten

  • a) Versichert sind die im Versicherungsvertrag im Einzelnen bezeichneten zeitabhängigen aa und zeitunabhängigen bb Mehrkosten.
  •   aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung entstehen, insbesondere für
  •    (1) die Benutzung anderer Anlagen;
  •    (2) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
  •    (3) die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen;
  •    (4) den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
  •   bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für
  •    (1) einmalige Umprogrammierung;
  •    (2) Umrüstung;
  •    (3) behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.
  • b) abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 2 wird die Versicherungssumme jeweils aus den versicherten zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten gebildet, die der Versicherungsnehmer in einem gesamten Geschäftsjahr hätte aufwenden müssen, wenn die im Versicherungsvertrag bezeichnete Sache für dieses Geschäftsjahr infolge eines Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ausgefallen wäre. Grundlage für die Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten sind die im Versicherungsvertrag je Tag und Monat genannten Beträge. Abschnitt A § 5 Nrn. 1 und 3 gelten nicht.

3. Umfang der Entschädigung

  • a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer liegt. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
  • b) Abweichend von Abschnitt A § 7 wird Entschädigung geleistet für
  •   aa) zeitabhängige Mehrkosten je Arbeitstag bis zur vereinbarten Tagesentschädigung, je Monat jedoch höchstens bis zur vereinbarten Monatsentschädigung;
  •   bb) zeitunabhängige Mehrkosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme.
  • c) Keine Entschädigung wird geleistet für Mehrkosten,
  •   aa) soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens gemäß Abschnitt A § 2 an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre;
  •   bb) die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden gemäß Abschnitt A § 2 betroffenen versicherten Sache selbst entstehen.
  • Keine Entschädigung wird geleistet, soweit sich die Mehrkosten erhöhen durch
  •   aa) außergewöhnliche Ereignisse die während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit hinzutreten;
  •   bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand, Terrorismus oder Innere Unruhen;
  •   cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
  •   dd) Erdbeben, Überschwemmung;
  •   ee) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
  •   ff) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
  •   gg) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
  •   hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen.
  • e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt:
  •   aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte zeitliche Selbstbehalt von 2 Arbeitstagen. Der Versicherungsnehmer hat denjenigen Teil des ermittelten Betrages selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalles gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit.
  •   bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 20 %, mind. 250 EUR.

4. Sachverständigenverfahren

  • Ergänzend zu Abschnitt A § 9 müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten:
  • a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
  • b) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche die versicherten Mehrkosten beeinflussen;
  • c) die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) aa);
  • d) die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) bb).

Mobile Peripherie- und Überwachungskomponenten

Versichert gelten mobile und fest installierte Peripherie und Überwachungskomponenten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko auch außerhalb des Versicherungsortes, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen.

Nachtzeitklausel bei Diebstahlschäden von Sachen in Kraftfahrzeugen (T124213n)

In Ergänzung zu Klausel T124213 sind Schäden durch Diebstahl nur versichert, wenn entweder der Diebstahl zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder das Kraftfahrzeug in einem verschlossenen Hofraum oder bewachten Parkplatz abgestellt war.

Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme (T163003)

Die Kosten für eine Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind, wenn sie in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden daran anfallen, bis zu dem in der/den versicherten Position(en) genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert. Abweichend von §75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

Regressverzicht (TK1820)

Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn
a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.

Reparaturbeginn (T184420)

Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, sofern die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und die voraussichtliche Schadenhöhe den im Versicherungsvertrag genannten Betrag nicht übersteigt. Bei voraussichtlich höheren Schadenkosten als den genannten darf erst mit den Reparaturarbeiten begonnen werden, nachdem die Weisungen des Versicherers eingeholt wurden. Das Schadenbild ist bis dahin vom Versicherungsnehmer nicht zu verändern, es sei denn, Eingriffe sind aus Sicherheitsgründen erforderlich oder der Versicherer hat nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eingang der Schadenanzeige die Besichtigung vorgenommen. Die nicht reparierten beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, soweit es sich nicht um Austauschteile handelt. Die Verpflichtung zur Schadenminderung bleibt unberührt.

Repräsentanten (T184714)

Der Ausschluss von Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bezieht sich nur auf die Repräsentanten des Versicherungsnehmers.
Als Repräsentanten gelten:

  1. bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes oder deren Generalbevollmächtigte
  2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer
  3. bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre
  4. bei offenen Handelsgesellschaften die Repräsentanten der Gesellschafter
  5. bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Repräsentanten der Gesellschafter
  6. bei Einzelfirmen die Inhaber Entgegenstehende Bestimmungen der gedruckten Bedingungen sind aufgehoben.

Schadenabhängiger Sonderrabatt (T194752)

Es wird ein schadenabhängiger Sonderrabatt in Höhe von 20% gewährt. Dieser Rabatt entfällt ab nächster Hauptfälligkeit, wenn die Schadenquote von 60 % (Anteil der ausgezahlten und reservierten Schäden an der eingezahlten Nettoprämie) überschritten wird. Die Rabattgewährung erfolgt erst wieder ab der Hauptfälligkeit, ab welcher die genannte Schadenquote unterschritten ist.

Schadensuchkosten (T163807)

Mitversichert gelten im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko Schadensuchkosten, die infolge eines Versicherungsfalles anfallen, um die Schadenursache festzustellen.

Technologiefortschritt (T173808)

Abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2, der R+V ABE (Änderung oder Verbesserung) ersetzt der Versicherer auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Kosten, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend für die Entschädigungsleistung ist der Betrag, der aufzuwenden ist für ein Gerät der aktuellen Nachfolgegeneration zum Schadenzeitpunkt, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte nahe kommt. Die Entschädigungsleistung ist pro versicherte Sache insgesamt begrenzt auf 125% des für diese Sache gültigen Versicherungswertes. Abschnitt A § 7 Nr. 7 ABE (Unterversicherung) bleibt unberührt.

Transporte, Werkstattaufenthalte, Revisionen versicherter Anlagen (T143060)

Abweichend von Abschnitt A § 4 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden an den versicherten Sachen, die sich aus Anlass der Behebung eines Sachschadens, einer Revision oder einer Überholung außerhalb des im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsortes (Betriebsgrundstück) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Die Transporte aus diesem Anlass sind mitversichert. Anderweitige Versicherungen gehen voran.

Elektronikversicherung CONDOR Angebot

Unterschlagung (T124304)

In Ergänzung zu Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE wird Entschädigung geleistet für Schäden durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge von Unterschlagung. Unterschlagung durch Personen, an die der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen unter Vorbehalt seiner Eigentums vermietet, ist nur mitversichert, sofern:
- das Mietverhältnis durch einen Mietvertrag beurkundet wurde,
- bei der Beurkundung des Mietverhältnisses ein gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass) vorgelegt und dem Mietvertrag in Kopie beigefügt wurde,
- bei einem Gesamtanschaffungswert von mehr als EUR 250.000 vom Mieter eine aktuelle Wirtschaftsauskunft vorgelegt wurde.

Unvorhergesehene Schäden

Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1) Abs. 2 ABE sind Schäden unvorhergesehen, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.

Vermietete Sachen

Es sind auch die Interessen des Mieters versichert. Schäden und Verluste aus Weitervermietung durch den Mieter sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht mitversichert.

Versehen (T154250)

Objekte, die nachweislich durch ein Versehen des Versicherungsnehmers, seines Beauftragten oder Bevollmächtigten nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig angemeldet sind, können bis zu drei Monaten nach Beginn des Risikos angemeldet bzw. berichtigt werden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Der Versicherer hat Anspruch auf Nachzahlung der Prämie ab Versicherungsbeginn.

Versicherungsort Europa (T143401)

Abweichend von Abschnitt A § 4 Satz 1 sind die versicherten Sachen auch außerhalb des Versicherungsgrundstückes versichert, jedoch nur innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz.

Vorsorge (T154002)

Im Rahmen einer Vorsorgeversicherung in Höhe des im Versicherungsvertrag genannten Prozentsatzes der zuletzt dokumentierten Gesamt-Versicherungssumme, höchstens jedoch 30 %, max. 250.000,-- EUR sind im laufenden Versicherungsjahr bis zum Beginn des darauf folgenden Versicherungsjahres insgesamt zur vereinbarten Höhe versichert:
- Erweiterungen/Austausch bereits versicherter Anlagen ab Betriebsfertigkeit der erweiterten/ ausgetauschten Anlagen;
- neu hinzukommende Anlagen ab Betriebsfertigkeit.
- Erhöhungen der Versicherungswerte bereits versicherter Anlagen ab Eintritt der Erhöhung;
Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Zugänge mit einem im Versicherungsvertrag genannten Einzelwert sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer ist nach Eintritt eines Versicherungsfalles berechtigt, für die Zeit vom Eintritt des Schadens an bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres Prämie aus dem Teil der Vorsorgeversicherungssumme zeitanteilig nach zu erheben, welcher der Entschädigung entspricht; die Versicherungssumme behält die vereinbarte Höhe, sofern der Versicherungsnehmer nicht eine Änderung beantragt. Für einen die Vorsorgeversicherungssumme übersteigenden Betrag beginnt der Versicherungsschutz erst an dem in der Deckungszusage des Versicherers genannten Tag. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Erweiterungen und den Austausch versicherter Geräte/Anlagen sowie anmeldepflichtige Neuzugänge dem Versicherer anzuzeigen. Dementsprechend werden mit Beginn des neuen Versicherungsjahres die endgültigen Versicherungssummen dokumentiert und ab diesem Zeitpunkt wird die Prämie entsprechend berichtigt. Für einen die Versicherungssumme übersteigenden Betrag beginnt der Versicherungsschutz erst an dem in der Deckungszusage des Versicherers genannten Tag. Die vorstehenden Vereinbarungen hinsichtlich der Vorsorgeversicherung gelten jeweils für ein Versicherungsjahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf durch eine Partei schriftlich gekündigt werden.

Wiederbeschaffungskosten für Standardprogramme (T163004)

Die Wiederbeschaffungskosten (sog. Überspielkosten) für serienmäßig hergestellte Standardprogramme sind, wenn sie in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden an den versicherten Datenverarbeitungsgeräten anfallen, bis zu dem in der/den versicherten Position(en) genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert. Abweichend von §75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

Mindestsicherungen der Versicherungsorte

Sämtliche Außentüren verfügen über bündig abschließende Zylinderschlösser (mind. 5 Stiftpaare) mit von außen nicht abschraubbaren Beschlägen bzw. über Zuhaltungsschlösser (mind. 6 Zuhaltungen). Ganzglastüren sind mit zwei Schlössern der vorbezeichneten Art versehen, deren Riegel in Boden und Decke greifen.

Allgemeine Antragsvoraussetzungen

  1. Der Versicherungsnehmer muss seinen Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich haben
  2. Versicherbar sind nur Serienmodelle mit serienmäßig hergestellten Ersatzteilen (keine Prototypen)
  3. Sofern ein Vorvertrag gegeben ist, darf dieser eine maximale Schadenquote von 60 % haben
  4. Für die Gefahren Hochwasser/Überschwemmung erfolgt eine ZÜRS-Prüfung durch die CONDOR Versicherung - die Deckung gilt daher unter Vorbehalt!
  5. Mindestsicherungen für von außen zugängliche Türen müssen gegeben sein.

Nicht versicherte Sachen

  • Vorführgeräte
  • Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte
  • elektronische Küchen- und Haushaltsgeräte sowie Automaten für Nahrungs- und Genussmittel
  • Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen
  • Vermessungsgeräte(mechanisch und/oder elektrisch)
  • Kanalrevisionskameras

Versicherungsbedingungen

Hier erhalten Sie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur Elektronikversicherung der CONDOR

CONDOR Elektronikversicherung


auf einen Blick
Art der Versicherung: Allgefahrenversicherung
Versicherungsbedingungen: - Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2012)
- Rahmenvereinbarung E21
Antragstellung: Ausschließlich durch Gewerbebetriebe
Versicherbare Elektronikgeräte un elektrotechnische Anlagen: - Datentechnik, Kommunikationstechnik, Bürotechnik
- Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen
- Medizintechnik
Versicherungssumme maximal: 5.000.000 €
Selbstbeteiligung (je Schadenfall): Staffelung nach Höhe der Versicherungssumme, 150,00 bis 500,00 €, wahlweise auch höher
10 % Selbstbehalt bei versichertem Abhandenkommen im Rahmen der Außendeckung (mindestens der vereinbarte Selbstbehalt)
Mindestbeiträge: 150,00 €
Inkludierte Deckungserweiterungen u. Klauseln - Unterversicherungsverzicht
- Regressverzicht
- Versicherungsschutz für Ersatzgeräte
- Unterschlagung
- Versehen
- Quotelungsverzicht bei grober Fahrlässigkeit
- GAP-Deckung bei geleasten/finanzierten Geräten
- Klausel Anerkennung
- Einschluss Terrorakte
- Repräsentantenklausel
- Transporte, Werkstattaufenthalte, Revision versicherter Anlagen
- Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis 50.000 €
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis 50.000 €
- Bewegungs- und Schutzkosten bis 50.000 €
- Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten 50.000 €
- Kosten für Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisorium bis 50.000 €
- Luftfrachtkosten bis 50.000 €
- Feuerlöschkosten inkl. Gebühren (auf Erstes Risiko) bis 50.000 €
- Expressfracht- und Arbeitszuschläge bis 50.000 €
- Software ( auf Erstes Risiko) bis 25.000 €
- Mehrkostenversicherung (auf Erstes Risiko) bis 25.000 €
- Sofortiger Reparaturbeginn bei Schäden bis voraussichtlich 25.000 €
- Reparatur durch eigenes Personal bis 25.000 €
- Wiederbeschaffungskosten für Standardprogramme bis 25.000 €
- Schadensuchkosten (auf Erstes Risiko) bis 5.000 €
- Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme bis 5.000 €
- Eichkosten an Fahrzeugwaagen bis 5.000 €
- Eichkosten für Wiegeeinrichtungen bis 5.000 €
- Mobile Peripherie- und Überwachungskomponenten bis 5.000 €
- Gebühreneinheiten bei mobilen Kommunikationsgeräten bis 1.000 €
- Vorsorgeversicherung (30 % der VS; max. 250.000,-- €)
- Mehrkosten durch Technologiefortschritt bis 25%
- Innere Unruhen bis 25% der VS, max. 100.000,--
- Maklerklausel - ...
Besonderheiten der Condor Elektronikversicherung: - sehr umfangreiches Leistungsspektrum, Zahlreiche Deckungserweiterungen
Beitragsrechner und Onlineantrag: Tarifrechner- und Onlineantrag zur CONDOR Elektronikversicherung

elektronikversicherung.com ... Elektronikversicherung Konzepte für den leistungsorientierten Kunden

Hinweis: Die oben aufgeführten Leistungen sind nur verkürzt und auszugsweise wiedergegeben. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut in den diesem Tarif zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.