Erweiterte-Pauschal-Elektronikversicherung der VHV Versicherung - die günstige Alternative

Bereits ab 150,00 € netto jährlich erhalten Sie hier die exklusive Elektronikversicherung der VHV Versicherung Hannover

Die erweiterte Elektronik Pauschalversicherung richtet sich an Bürobetriebe, Verwaltungsbetriebe und sonstige Unternehmen, sofern diese nichts mit der Lagerung und Verarbeitung von feuergefährlichen Stoffen zu tun haben. Neben den üblichen Versicherungsleistungen der "Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung", wurde das Versicherungsprodukt mit einigen Erweiterungen bestückt. Diese sind u. a. Außenversicherung, Schadensuchkosten, Sofortiger Reparaturbeginn, Technologiefortschritt, Innere Unruhen und vieles mehr. Optional kann eine Softwareversicherung und eine Betriebsunterbrechungs-/Mehrkostenversicherung eingeschlossen werden. Alles in allem, ist die VHV Elektronikversicherung ein sehr günstige Alternative.

Welche elektronischen Geräte und Anlagen sind über das VHV Deckungskonzept versicherbar?

Dieser Tarif auf Erweiterte-Pauschal-Elektronikversicherung der VHV Versicherung gilt ausschließlich für in Deutschland ansässige Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Gewerbebetriebe bis zu einer Versicherungssumme von 250.000 Euro.

Elektronikversicherung VHV Angebot

Über den VHV Tarif versicherbare elektrische Geräte u. elektrotechnische Anlagen

Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte einschließlich des dazugehörigen innen verlegten Leitungsnetzes. Dazu zählen

  • Informationstechnik, z. B. Datenverarbeitungsanlagen, Personal-Computer, Laptops, Notebooks, Tablets, CAD- und CAM-Geräte, auch elektrische und elektronische Kassen und Waagen;
  • Kommunikationstechnik, z. B. Fernsprechanlagen, Gegen- und Wechselsprechanlagen, Telefaxgeräte;
  • Sicherungs- und Meldetechnik, z. B. Alarm- und Brandmelde-, Zutrittskontroll- und Zeiterfassungsanlagen;
  • Bürotechnik, z. B. Kopiergeräte, Diktiergeräte, elektrische Rechen- und Schreibmaschinen, Mikrofilm-, Adressier-, Frankier- und Kuvertiergeräte;
  • Mess- und Prüfgeräte in Kfz-Betrieben und sonstige stationäre Mess- und Prüftechnik;
  • Satztechnik und Reprotechnik, z. B. Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras;
  • Video- und Audiotechnik sowie mobil eingesetzte Geräte wie Beamer, Digitalkameras bis zu einem Anteil von 10 % der Gesamt-Versicherungssumme, maximal 5.000 EUR.

Versichert ist jeweils auch die dazugehörige Versorgungstechnik für Elektronikanlagen (wie Klimatechnik, USV und Netzersatzanlagen).

VHV Elektronikversicherung - versicherte Gefahren u. Schäden

Die VHV Elektronikversicherung ist, wie alle unsere Elektronikversicherung-Angebote, eine Allgefahrendeckung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden) an der versicherte Sache, die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentant nicht vorhersehen konnte.

Insbesondere sind dies Schäden durch:

  • Naturereignisse wie z.B. Sturm, Blitz, Hagel, Schneedruck, Frost, Eisgang, Überschwemmung
  • Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
  • Vorsatz Dritter, Vandalismus, Sabotage
  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
  • Überspannung, Induktion, Kurzschluss, Überstrom
  • Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
  • Konstruktionsfehler, Materialfehler oder Ausführungsfehler
  • Abhandenkommen (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung)- SB beachten!
  • höhere Gewalt
  • Innere Unruhen
  • Tierbiss
  • Bei mobil eingesetzten Geräten Transport(mittel)-Unfall, Stoß-, Sturzschäden, Diebstahl, Raub u.a.
  • ...

Der Selbstbehalt

Der Selbstbehalt beträgt durchweg 150 EUR. Der Selbstbehalt für Abhandenkommen, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung von versicherten Sachen außerhalb der Betriebsstätte beträgt 25%, mindestens jedoch der vereinbarte SB.

Bereits inkludierte Deckungserweiterungen der VHV Elektronikversicherung

Mehrkosten durch Technologiefortschritt

Ergänzend zu Abschnitt A § 7 ABE ersetzt der Versicherer auch die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache, sofern durch den technischen Fortschritt eine versicherte Sache in ihrem bisherigen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann. Abschnitt A § 7 Abs. 4 b) ABE gilt nicht.

Erdbeben (bis zur Höhe der VS, max. 100.000 EUR)

Ergänzend zu Abschnitt A § 2 Abs. 4.e leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Erdbeben bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR

Innere Unruhen - Klausel 1236

Ergänzend zu Abschnitt A § 2 Abs. 4.c und unter Anwendung der Klausel TK 1236, leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR
Klausel 1236:

  1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 c) ABE 2011 Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.b Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
  2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand.
  3. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
  4. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 6 ABE 2011 (Umfang der Entschädigung) der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
  5. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.

Vorzeitiger Deckungsbeginn (ab Gefahrenübergang)

Die Haftung des Versicherers beginnt bereits mit dem Übergang der Gefahr für die versicherten Sachen bzw. ab Anlieferung des Materials auf der Betriebsstätte und für das anschließende Montagerisiko noch nicht fertig gestellter Anlagen/Geräte des Versicherungsnehmers.

Sofortiger Reparaturbeginn

Nach Eintritt des Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt. Die beschädigten, nicht reparierten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren. Der Schaden sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.

Mobiltelefone, Smartphones und Tablet-PC´s Inklusive

Gelten mitversichert, auch im Rahmen der Außenversicherung - Selbstbehalt 25%, mind. 150,00 EUR

Außenversicherung

Sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet, ist (sind) die gemäß versicherte(n) Anlagen / Geräte abweichend von Abschnitt "A" § 4 ABE 2011 auch außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke - weltweit - versichert. Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke beträgt abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 6 ABE 2011 je Versicherungsfall 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, max. jedoch 50.000 EUR (die Vorsorgeversicherung bleibt unberücksichtigt).

Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme bis 5.000 EUR

Kosten für eine Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind bei einem entschädigungspflichtigen Schaden an den versicherten Kassen/Kassensystemen bis zu 5.000 Euro auf Erstes Risiko mitversichert.

Eichkosten für Wiegeeinrichtungen bis 5.000 EUR

In Verbindung mit einem an den versicherten elektrischen Wiegeeinrichtungen (keine Fahrzeugwaagen) eingetretenen ersatzpflichtigen Schaden anfallende Eichkosten sind bis zu einer Höhe von 5.000 EUR mitversichert.

Feuerlöschkosten inklusive Gebühren

Feuerlöschkosten sind bis 10 % der dokumentierten Versicherungssumme, maximal 20.000 EUR versichert.
Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu.

Schadensuchkosten bis 5.000 EUR

Zusätzlich zu den im Abschnitt A § 6 Abs. 3 ABE genannten Kostenarten gelten Schadensuchkosten, bis 10 % der dokumentierten Versicherungssumme, maximal 5.000 EUR, versichert. Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren

Vorsorgeversicherung

Für alle Risiken gilt für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen eine Vorsorgeversicherungssumme in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR vereinbart.

Optionale Datenversicherung bis 10.000 EUR

1. Versicherte und nicht versicherte Kosten

a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
   1) Daten. Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
   2) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist, soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

2. Versicherte Sachen

Abweichend von Abschnitt "A" § 1 Nr. 2 a) ABE 2011 sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement.

3. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge
a) von Blitzeinwirkung
b) oder eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren eingetreten ist.

4. Versicherungsort

In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 ABE besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und Auslagerungsstätte.

5. Versicherungswert, Versicherungssumme

a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 ABE 2011 bei
   1) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a));
   2) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.

6. Umfang der Entschädigung für Daten und Programme

a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt "A" § 7 ABE 2011 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
   1) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;    2) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung);    3) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;    4) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes).
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
   1) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert sind;
   2) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
   3) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
   4) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
   ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
   5) für sonstige Vermögensschäden;
   6) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;
   7) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.

7. Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

a) Ergänzend zu Abschnitt "B" § 8 Nr. 1 a) ABE 2011 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
   1) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
   2) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests;
   3) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Veränderung und Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen (z. B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme);
   4) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt "B" § 8 ABE 2011 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt "B" § 9 ABE 2011. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

Zusätzlich versicherte Kosten

Die nachfolgend genannten Kosten sind insgesamt je Versicherungsfall bis zu 10% der dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert:

  • Bewegungs- und Schutzkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 c) ABE 2011)
  • Luftfrachtkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 d) ABE 2011)
  • Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 a) ABE 2011)
  • Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 b) ABE 2011)
  • Bergungskosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 e) ABE 2011)
  • Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 f) ABE 2011)

Entschädigungsleistungen

Liegt ein versicherter Teilschaden vor, werden vom Versicherer folgende Entschädigungen erbracht:

  • Anfallende Reparatur- bzw. Wiederherstellungskosten
  • Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe
  • Lohnkosten und lohnabhängige Kosten
  • Mehrkosten für Tarifzuschläge (Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten)
  • De- und Remontagekosten
  • Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten
  • Wiedererstellungskosten des für die Grundfunktion notwendigen Betriebssystems

Liegt ein versicherter Totalschaden vor, reguliert der Versicherer wie folgt:

  • Neupreis bzw. Wiederbeschaffungskosten von Ersatztechnik gleicher Art und Güte
  • Entschädigung bis zur Höhe der Versicherungssumme (zzgl. Versicherter Kosten)

Unterbleibt eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt!

Laufzeit des Vertrages

Wie bei allen Sachversicherungen, bieten wir Ihnen eine Vertragslaufzeit von 1 bis 3 Jahren an. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern keine fristgerechte Kündigung (mind. 3 Monate vor Ablauf) erfolgt. Sollte Ihnen keine 3-jährige Laufzeit angezeigt werden, so hat der Onlinetarifrechner auf Elektronikversicherung VHV diese ausgeblendet, da keine finanziellen Vorteile durch eine längerfristige Laufzeit zu erhalten wären.

Mindestsicherungen (Einbruchdiebstahl)

Sämtliche Außentüren, d.h. alle aus den Versicherungsräumlichkeiten herausführenden Türen bzw. sonstige Ausgänge verfügen über bündig abschließende Zylinderschlösser (mind. 5 Stiftpaare) mit von außen nicht abschraubbaren Beschlägen bzw. über Zuhaltungsschlösser (mind. 6 Zuhaltungen). Ganzglastüren sind mit zwei Schlössern der vorbezeichneten Art versehen, deren Riegel in Boden und Decke greifen.

Nicht versichert im Rahmen dieser VHV Pauschal Elektronikversicherung:

Zu den nicht versicherten Sachen zählen:

  • Anlagen und Geräte der Medizintechnik sowie Sonnenbänke;
  • Handelsware, Vorführgeräte und Prototypen
  • Anlagen und Geräte der Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik einschließlich Parksysteme und Geschwindigkeitsmessanlagen
  • Anlagen der Vermessungstechnik, Nivelliergeräte sowie mobil eingesetzte Anlagen/Geräte der Mess- und Prüftechnik wie z. B. Thermografiekameras, GPS-Geräte
  • Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, Beulen- und Lecksuchmolche
  • Geldausgabeautomaten und Automaten mit Geldeinwurf
  • Handys (Auto-/Mobiltelefone), CB- und sonstige Amateurfunkgeräte
  • Anlagen und Geräte der Konzert- und Bühnentechnik
  • Handwerkzeug im Sinne von Handbohr- und Handsägemaschinen etc.
  • Anlagen und Geräte der Konzert- und Bühnentechnik;
  • Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr trägt, z. B. wegen fehlender Haftung bei gemieteten Sachen.

Versicherungsbedingungen

Hier erhalten Sie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur Elektronikversicherung der VHV

VHV Elektronikversicherung


... in der Zusammenfassung
Versicherungsbedingungen: - Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)
- Klauseln für die Elektronikversicherung (TK ABE)
- Besondere Vereinbarung Erweiterte-Elektronik-Pauschalversicherung
Art der Versicherung: Allgefahrenversicherung
Antragstellung: Ausschließlich Gewerbebetriebe
Versicherbare Elektronikgeräte: - Datentechnik, Kommunikationstechnik, Bürotechnik
- Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen
- Bild- und Tontechnik
- Satztechnik, Reprotechnik
Versicherungssumme maximal: 250.000 EUR
Mindestbeiträge: 150,-- EUR netto p.a.
Selbstbeteiligung je Schadenfall 150,--
25 % Selbstbehalt bei versichertem Abhandenkommen im Rahmen der Außendeckung (mindestens 150,-- EUR)
Inkludierte Deckungserweiterungen – Vorsorgeversicherung (50 % der VS; ohne Maximierung)
- Sofortiger Reparaturbeginn bei Schäden bis 10.000 EUR
- Datenversicherung
- Mehrkosten durch Technologiefortschritt
- vorzeitiger Deckungsbeginn ab Gefahrenübergang
- Erdbeben (bis zur Höhe der VS, max. 100.000,– €)
- Außenversicherung bis 30 % der Versicherungssumme (Weltweit)
- Programmierkosten für Kassen und -systeme bis 5.000 EUR
- Eichkosten für Wiegeeinrichtungen bis 5.000 EUR
- Schadensuchkosten bis 5.000 EUR
- Feuerlöschkosten inkl. Gebühren bis 10.000 EUR
- Innere Unruhen (Klausel 1236)
- Mitversicherung von Mobiltelefonen, Smartphones und Tablets
– Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Mögliche Zusatzdeckung I (gegen Mehrbeitrag): Daten- und Softwareversicherung (auf 1. Risiko)
   - Fehlerbeseitigungskosten in Programmen bis 1.000 EUR
   - Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten bis 1.000 EUR
   - Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen bis 1.000 EUR
   - Softwareschutzmodule (Dongles, Kopierschutzstecker) bis 25.000 EUR
   - Störung/Ausfall der EDV-, Klimaanlage, Stromversorgung bis 50% der VS
   - elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung bis 50% der VS
   - vorsätzliche Programm- oder Datenänderung durch Dritte bis 50% der VS
   - Spannungsschwankungen, höhere Gewalt bis 50% der VS
   - Computerviren bis 5.000 EUR
Mögliche Zusatzdeckung II (gegen Mehrbeitrag): Mehrkostenversicherung (auf 1. Risiko)
– zeitabhängige Mehrkosten (maximale Tagesentschädigung für fortlaufende Kosten) bis 1.500 EUR
– zeitunabhängige Mehrkosten (einmalige Kosten z. B. für Umrüstung, Umprogrammierung oder vorläufige Wiederinstandsetzung) max. 10.000 EUR
– Haftzeit (versicherter Zeitraum) bis 12 Monate
– Karenzzeit 2 Tage
Besonderheiten der Elektronikversicherung: - sehr starkes Leistungsspektrum
- Exklusiv-Konzept mit erweiterten Leistungen
Beitragsrechner und Onlineantrag: Tarifrechner- und Onlineantrag zur VHV Elektronikversicherung

rosa-elektronikversicherung.de ... Elektronikversicherung Konzepte für den leistungsorientierten Kunden

Hinweis: Die oben aufgeführten Leistungen sind nur verkürzt und auszugsweise wiedergegeben. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut in den diesem Tarif zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.